Bei Fahrzeugen ohne gültigen KFZ-Versicherungsschutz droht die Zwangsstilllegung

VÖ: 15.08.2017 - 13:23 Uhr. Kommentare: 0
Nummernschild mit Aufschrift Zwangsstilllegung

Die KFZ-Versicherung des PKW meiner Freundin ist am 22. Juli des aktuellen Jahres abgelaufen bzw. wurde zu diesem Datum von uns selbst gekündigt. Ein wenig naiv und gutgläubig gingen wir davon aus, dass es kein Problem darstellt, wenn das Auto für ein paar wenige Tage ohne Versicherungsschutz in der Garage verweilt - natürlich ohne jede Nutzung. Da wir uns zu besagtem Datum im Urlaub befanden, nahmen wir uns vor, eine neue KFZ-Versicherung zu suchen und abzuschließen, wenn wir wieder zu Hause sind und die nötige Zeit haben und vor allem die nötige Lust verspüren. Diese Annahme sollte sich jedoch als grober Fehler herausstellen, denn eine knappe Woche nach Ablauf des Versicherungsschutzes ereilte uns seitens der Zulassungsstelle eine Postzustellungsurkunde mit folgendem Inhalt:

[...] für das oben genannte Fahrzeug hat Ihre Versicherungsgesellschaft den Versicherungsschutz zurückgezogen. Ihnen wird daher der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung untersagt (§ 25 Abs. 1 und 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV). Hiermit werden Sie aufgefordert, spätestens bis XX.XX.XXXX die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) zur Eintragung der Außerbetriebsetzung hier vorzulegen. Falls Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, bin ich gezwungen, das nicht versicherte Fahrzeug im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer zwangsweise außer Betrieb zu setzen. Für diese Maßnahme müsste Ihnen eine weitere Gebühr bis zu 286,- Euro berechnet werden [...]

++ADF++

Für die Untersagung des Fahrzeugbetriebs und die Ausstellung der genannten Urkunde wurden zudem eine Gebühr in Höhe von 28,73 erhoben. Glücklicher Weise konnte die Zwangsstilllegung des Autos noch abgewogen werden, da wir binnen kürzester Zeit noch einen KFZ-Versicherer ausfindig machen konnten, der den PKW direkt am Folgetag nach Antragsstellung versicherte und die für die Zulassungsstelle benötigte eVB-Nummer sofort übermittelte.

Sollten Sie sich also die Frage stellen, ob und wie lange ein Fahrzeug ohne gültigen Versicherungsschutz "herumstehen" darf, lautet die Antwort: Nicht einen einzigen Tag!

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