Benzinkosten bei Privatnutzung des Firmenwagens

VÖ: 16.07.2021 - 14:24 Uhr. Kommentare: 0
Auto Interieur und Tachometer in Nahaufnahme

Während ein Dienstwagen sowohl für Selbstständige als auch für Freiberufler sowie für Unternehmer oft unverzichtbar ist, bedeutet er für leitende Angestellte einen sehr interessanten Gehaltsbonus, der wirklich einige finanzielle Vorteile mit sich bringt. Firmenautos, die zudem auch privat genutzt werden, sind steuerpflichtig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um ein Leasing oder um eine Finanzierung des Fahrzeuges handelt.

Was bei einem Dienstwagen zu beachten ist

Wird der Dienstwagen auch privat genutzt, ist es Pflicht, den sogenannten geldwerten Vorteil zu versteuern. Oftmals wird hierfür die 1-Prozent-Regelung gewählt. Wer das Firmenfahrzeug hingegen aber nur sehr selten privat genutzt, für den wäre die Nutzung eines Fahrtenbuches möglicherweise sehr lohnenswert. Manchmal kann es auch passieren, dass beide Varianten zum Einsatz kommen, in diesem Fall kann die Methode, die letztlich Gültigkeit haben soll, auch noch im Nachhinein bestimmen werden.

Wenn allerdings von vornherein feststeht, dass das Firmenfahrzeug definitiv nicht privat genutzt werden soll, sollte dieses auch im Arbeitsvertrag verankert werden, denn dann muss man den geldwerten Vorteil nicht versteuern. Für denjenigen, für den wiederum der geldwerte Vorteil greift, besteht die Möglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzusetzen.

Doch was ist mit Benzinkosten bei Privatnutzung des Firmenwagens?

Ja, private Benzinkosten dürfen bei Dienstwagen angerechnet werden. Bisher ist die private Nutzung von Dienstwagen häufig nicht ganz unkompliziert gewesen. Oftmals stellte es sich so dar, dass die Kosten für das Benzin von privaten Fahrten nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten. Außerdem war fast immer das Führen eines Fahrtenbuches eine Voraussetzung. Doch ein Urteil des FG Düsseldorf sorgte seinerzeit für deutlich mehr Klarheit und hatte eine deutliche Signalwirkung. Das Urteil besagt, dass die Benzinkosten, die bei der privaten Nutzung von Dienstwagen anfallen, nun von der Steuer abgesetzt werden dürfen.

So kam es zum Prozess

Ein Mitarbeiter, der im Außendienst tätig war, bekam sein Fahrzeug von der Firma gestellt. Allerdings sollte der Mitarbeiter die anfallenden Benzinkosten selber tragen. Die grundsätzliche private Nutzung des Fahrzeugs war dem Mitarbeiter gestattet.
Der Mitarbeiter hat in seiner Steuererklärung die privaten Benzinkosten als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht, was durch das Finanzamt abgelehnt wurde. Auf Grund dessen reichte der Mitarbeiter Klage ein. Vor dem FG Düsseldorf erhielt der Mitarbeiter Recht.

Das Urteil hat den Tenor, dass die gesamten Benzinkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. In der Begründung hieß es, dass die Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind, aus einem sehr leicht zu verstehenden Grund von der Steuer abzugsfähig sind. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Kosten schließlich entstehen, damit der Mitarbeit überhaupt seine Einkünfte erzielen kann. Da die Benzinkosten, die durch die Privatnutzung des Fahrzeugs entstehen, einen Sachlohn-Erwerb darstellen, gilt hier Gleiches.

Die Signalwirkung, die dieses Urteil setzt

Klar ist natürlich, dass mit dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nun für ähnliche Fälle eine eindeutige Signalwirkung gesetzt wurde. Man kann also den Firmenwagen privat nutzen und die Kosten für das Benzin dennoch absetzen. Dieses ist auch dann möglich, wenn die Ein-Prozent Regelung angewendet wurde. Somit können die Werbungskosten deutlich höher angesetzt werden und dementsprechend verringert sich die Steuerlast entsprechend.

Wichtig ist aber, damit man die Kosten für die private Nutzung betrieblich zur Verfügung gestellter Fahrzeuge als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann, dass diese Kosten für das Finanzamt gut nachvollziehbar sind.

Muss dann trotzdem noch ein Fahrtenbuch geführt werden?

Das Finanzgerichts Düsseldorfs hat das Urteil auf eine Rechtsprechung ausgerichtet, die zuvor schon vom VI. Senat des Bundesfinanzhofs getroffen wurde. In einfachen Worten ausgedrückt: Hier wurde entschieden, dass der Arbeitnehmer die Betriebskosten für das Firmenfahrzeug als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Allerdings muss hierzu ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch dem Finanzamt vorgelegt werden.

Das Urteil des FG Düsseldorfs sieht die Sachlage jedoch etwas anders. Denn nach dessen Ansicht dürfen auch Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn bereits die Ein-Prozent-Regelung angewendet und kein Fahrtenbuch geführt wurde. Das Düsseldorfer Gerichts vertritt die Auffassung, dass sich die Aufteilung erübrigt, „weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs ´Privatfahrten´ getätigt wurden“. Die Revision, die das zuständige Finanzamt eingelegt hatte, wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Für Elektrofahrzeuge gilt übrigens ganz aktuell etwas anderes

Handelt es sich bei dem privat genutzten Dienstwagen um ein Elektrofahrzeug, so muss der Arbeitnehmer einen weitaus geringeren geldwerten Vorteil versteuern. Der Prozentsatz beträgt nicht 1 Prozent wie für Benzin oder Diesel betriebene Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2019 privat genutzt wurden, sondern lediglich 0,25 Prozent des inländischen Listenpreises, sofern dieser unter 40.000 Euro liegt.

Wurde das Fahrzeug bereits 2018 genutzt oder handelt es sich um ein Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeug, so beträgt der geldwerte Vorteil immerhin auch nur 0,5 Prozent. Dieser Wert gilt auch dann, wenn der Listenpreis über 40.000 Euro liegt. Bei den Stichtagen geht es aber nicht um das Anschaffungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs, sondern maßgeblich ist der Tag, an dem das Fahrzeug erstmals dem Arbeitgeber zur Privatnutzung übergeben wurde.

Dieser Artikel wurde bereit gestellt durch ImpulsQ

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